Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen und der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in den jeweils z. Zt. gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden am 11.12.96 folgende Schulsatzung für die Musikschule der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Aufgabe
Die Stadt Hilden verfolgt mit ihrem Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Musikschule der Stadt Hilden“ ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung der musikalischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Musikschule. Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung in der außerschulischen Musikerziehung. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leistet einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Die Musikschule schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Sie pflegt Sing- und Musikformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen zusammen.
Die Bildungsarbeit der Musikschule vollzieht sich in folgenden Unterrichtsformen:
a) Grundausbildung der Kinder einschließlich der musikalischen Früherziehung
b) Instrumental- und Ergänzungsausbildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
c) Mitwirkung in Spiel- und Singkreisen, Orchestern und Chören und der Durchführung musikalischer Veranstaltungen.
d) Zeitlich begrenzte Angebote in Form von Projekten, Kursen und Workshops. Sie werden als abgeschlossene Einheit mit Zielvorgabe und Mindestteilnehmerzahl angeboten.
§ 2
Stellung
Die Stadt Hilden ist mit diesem BgA selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
§ 3
Zuwendungen
Mittel des BgA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des BgA. Die Gebietskörperschaft erhält bei Auflösung oder Aufheben der BgA oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlage zurück.
§ 4
Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BgA fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Aufbau
5.1 Die Ausbildung gliedert sich in Anlehnung an den vom Verband deutscher Musikschulen e.V. aufgestellten Strukturplan in folgende Stufen:
a) Vorstufe
Gruppen für Kinder unter 4 Jahren
b) Grundstufe
Musikalische Früherziehung und musikalische Grundausbildung in Gruppen
c) Unterstufe
Gruppen- und Einzelunterricht im Instrumental- und Vokalbereich ergänzt durch Musiklehre, Singklassen und Spielkreise
d) Mittelstufe
Gruppen- und Einzelunterricht im Instrumental- und Vokalbereich, ergänzt durch Vororchester, Spielkreise, Kurse in Musiklehre, Gehörbildung, Rhythmik und Singklassen
e) Oberstufe
Einzelunterricht im Instrumental- und Vokalbereich, ergänzt durch Spielkreise, Orchester, Chor sowie musikalische Kurse und Arbeitsgemeinschaften
5.2 Für die Unterrichtsziele der einzelnen Stufen sind die Lehrpläne des VdM maßgebend. Entscheidend für die Aufnahme sind Alter, Entwicklungsstand, Eignung und Leistung.
5.3 Die Schülerinnen und Schüler erhalten in der Vorstufe wöchentlich 45 Minuten Unterricht. In der Grundstufe beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit 45 bzw. 60 Minuten.
In der Unter-, Mittel- und Oberstufe erhalten sie mindestens 22,5 Minuten Instrumentalunterricht und mindestens 22,5 Minuten Unterricht im Ensemble- und Ergänzungsfach.
Für alle Schülerinnen und Schüler ist das Ensemble- und Ergänzungsfach obligatorisch. In begründeten Fällen kann die Schulleitung die Schülerin oder den Schüler auf Antrag befristet vom Unterricht im Ensemble- und Ergänzungsfach befreien.
Die Belegung eines 2. Hauptfachs bzw. 1 Doppelstunde im 1. Fach ist nur bei sehr guten Leistungen im 1. Hauptfach möglich.
Hierüber entscheidet die Schulleitung.
5.4 Die Musikschule bildet nach Maßgabe ihres Unterrichtsangebotes Fachbereiche. Für jeden Fachbereich wird eine Lehrkraft bestimmt, die die Schulleitung durch Koordinierung im Fachbereich unterstützt.
§ 6
Leitung
6.1 Die Musikschule wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet - Schulleitung.
6.2 Der Schulleitung obliegen die organisatorische und pädagogische Leitung der Musikschule sowie die Beratung von Lehrerinnen und Lehrern, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern.
6.3 Die der Schulleitung und den Lehrkräften obliegenden Rechte und Pflichten werden in der „Dienstanweisung für die Lehrkräfte der Musikschule der Stadt Hilden“ näher geregelt.
Die Dienstanweisung wird vom Bürgermeister nach vorheriger Anhörung der Schulleitung und des Personal- sowie Lehrerrates erlassen.
§ 7
Unterrichtszeiten
7.1 Das Schuljahr der Musikschule und die Ferien- und Feiertagsregelungen entsprechen den jeweiligen Regelungen für die allgemein bildenden Schulen.
7.2
a) Die Unterrichtseinheit im Instrumentalunterricht umfasst je nach Angebot und Teilnehmerzahl 22,5 bzw. 45 Minuten.
b) Die Unterrichtseinheit für Angebote mit Kindern unter 4 Jahren beträgt wöchentlich 45 Minuten.
c) Die Unterrichtseinheit für die musikalische Früherziehung und die musikalische Grundausbildung beträgt je nach Gruppenstärke wöchentlich 45 und 60 Minuten.
d) Im Ensembleunterricht sind Unterrichtseinheiten von 22,5; 45; 60; 120 und 135 Minuten möglich.
§ 8
Unterrichtsfächer
8.1 Den Zielen der Musikschule entsprechend wird insbesondere in solchen Fächern unterrichtet, die sich für das gemeinsame Musizieren eignen. Hierzu zählen in erster Linie Streich-, Holzblas-, Blechblas-, Tasten-, Zupf- sowie Schlaginstrumente und Gesang.
8.2 Ergänzend zu diesen pädagogisch aufbauenden Unterrichten sollen aktuelle Angebote zur musikalischen Freizeitgestaltung besonders für Erwachsene in Form von Kursen, Projekten und Workshops angeboten werden.
8.3 Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Schülerinnen und Schülern Instrumente nach den Regelungen der Gebührensatzung überlassen werden. Die Überlassungszeit sollte in der Regel ein Schuljahr nicht überschreiten.
8.4 Die Teilnahme an den Ergänzungs- und Ensemblefächern der Musikschule steht auch solchen Interessenten offen, die nicht den Instrumentalunterricht in der Musikschule besuchen.
Eine unentgeltliche Mitgliedschaft in einem Ensemble der Musikschule ist für Jugendliche, die sich bereits in der Berufsausbildung befinden und Erwachsene zulässig, wenn die Musikschule hieran ein berechtigtes Interesse hat (z.B. Verstärkung der Orchester).
Eine Entscheidung hierüber trifft der Schulleiter nach Absprache mit der Leitung des jeweiligen Ensembles.
§ 9
Anmeldung und Kündigung
9.1 Die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers für das neue Schulhalbjahr hat spätestens 4 Wochen vor Beginn des Schulhalbjahres zu erfolgen. Gleiches gilt auch für die Ummeldung von einem bisher besuchten zu einem anderen Unterrichtsfach.
Sie gelten für die Dauer eines Jahres als aufrechterhalten.
Kann die An- bzw. Ummeldung in diesem Zeitraum berücksichtigt werden, gilt sie bis zur Kündigung gemäß § 9.3 bis 9.5.
Kann die Anmeldung in diesem Zeitraum nicht berücksichtigt werden, verliert sie ihre Wirkung; für das nächste Jahr ist dann entsprechend Satz 1 eine neue An- bzw. Ummeldung erforderlich.
Der Platz auf der Warteliste bleibt der Neuanmeldung erhalten.
9.2 Bei der durch die Schulleitung bestätigten An-/Ummeldung einer Schülerin oder eines Schülers für die „Musikalische Früherziehung“ bzw. „Musikalische Grundausbildung“ gilt das erste Vierteljahr des Schulhalbjahres als „Schnupperzeit“. Aus dieser “Schnupperzeit” ergeben sich nach § 9.4 a) zusätzliche Kündigungsfristen.
Auswirkungen auf die Berechnung der Gebühren sind in der Gebührenordnung § 2, 1), a) geregelt.
Über die endgültige Übernahme nach der “Schnupperzeit” entscheidet die Schulleitung. Als Ausschlussgründe gelten: unsoziales Gruppenverhalten, Lernverhalten etc., welche besonders ein Unterrichten in einer Gruppe stark behindern.
Für die Anmeldung ist die Schriftform - bei Minderjährigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten - erforderlich.
Die Bestimmungen dieser Schulsatzung und der Gebührensatzung der Musikschule, die die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler regelt, sind ihr oder ihm und den gesetzlichen Vertretern bei der Anmeldung bekannt zu geben.
9.3 Es besteht kein Anspruch auf Unterbringung in Gruppen mit bestimmten Teilnehmerzahlen sowie Festlegung eines bestimmten Unterrichtsortes.
Voraussetzung für die Einrichtung und das Beibehalten einer Klasse, Gruppenstärke oder eines Fachs ist eine entsprechend vorhandene Unterrichtskapazität (Fachkraft) sowie eine Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die Mindestzahl orientiert sich an pädagogischen Gesichtspunkten. Die Festsetzung erfolgt durch die Schulleitung.
Bei Veränderung der Teilnehmerzahl (Gruppenstärke) für das folgende Schuljahr besteht für die hiervon betroffenen Zahlungspflichtigen ein Sonderabmeldungsrecht, wenn sich hierdurch nach § 10 der Gebührensatzung die Gebühren erhöhen würden. Die allgemeinen Abmeldefristen verlängern sich in diesem Fall um einen Monat.
9.4. Für die Kündigung einer Schülerin oder eines Schülers gelten folgende Fristen:
a) Unbeschadet der Regelung im § 9.2., Satz 2, zwei Wochen zum Ablauf der vierteljährlichen „Schnupperzeit“
b) im Übrigen bis zum 01.12. für den 31.1. und bis zum 1.6. für den 31.7 jeden Jahres (zum Ende der Schulhalbjahre).
Die Kündigung ist der Leitung der Musikschule schriftlich mitzuteilen.
9.5 Abweichende Anmeldungen und Kündigungen während des laufenden Schulhalbjahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei längerer Krankheit, Wegzug usw.) und auf Nachweis berücksichtigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung.
§ 10
Teilnahme am Unterricht
10.1 Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden angehalten. Versäumnisse sind bei der Lehrkraft unverzüglich anzuzeigen, bei Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren schriftlich durch den oder die Erziehungsberechtigte(n).
10.2 Nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht nicht teil bzw. gibt er oder sie diesen völlig auf, so ist die Unterrichtsgebühr bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres zu zahlen (mit Ausnahme von § 9.5).
10.3 Ein Bestandteil der Musikschularbeit ist die Durchführung von öffentlichen Konzerten und Veranstaltungen wie Sommerfeste, Weihnachtskonzerte, Kammerkonzerte, Lehrerkonzerte und Konzerte im Rock/Pop-Bereich. Die angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür nötigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme aufgefordert.
§ 11
Musikschulgebühren
Mit der durch die Schulleitung bestätigten Anmeldung besteht die Verpflichtung, die durch Gebührenbescheide festgelegte Gebühr zu entrichten.
Die Musikschulgebühr richtet sich nach der Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Hilden in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12
Leistungen der Schülerinnen und Schüler
12.1 Alle Schülerinnen und Schüler der Musikschule sollen bestrebt sein, die Anforderungen des Unterrichts zu erfüllen.
12.2 Am Ende einer Schulstufe erhält jede Schülerin und jeder Schüler eine Bewertung der erbrachten Leistungen.
12.3 Die Aufnahme in weiterführende Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn Vorbildung und Entwicklungsstand den betreffenden Stufen entsprechen. Eine Entscheidung hierüber wird von der Schulleitung getroffen.
12.4 Sind im Unterricht normale Fortschritte nicht zu erzielen, kann die Schülerin oder der Schüler durch die Schulleitung zum Schulhalbjahresende auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nach Rücksprache mit der Schülerin oder dem Schüler, dem Schülerrat und den Erziehungsberechtigten von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.
§ 13
Mitwirkung von Lehrern, Schülerinnen
und Schülern und Eltern
13.1 Lehrerrat, Lehrerkonferenz
Die hauptamtlichen und nebenamtlichen Lehrkräfte werden mindestens einmal im Jahr von der Schulleitung zu einer Gesamtkonferenz eingeladen.
Der oder die Vorsitzende der Schulpflegschaft kann an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.
13.2 Die Gesamtkonferenz beschließt über die Einrichtung von Fachkonferenzen.
13.3 Die Gesamtkonferenz wählt drei Mitglieder des Lehrerrates, der die Belange der Lehrkräfte gegenüber der Schulleitung vertritt. Der Lehrerrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.
13.4 Rat der Schülerinnen und Schüler
Auf Wunsch von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern werden alle Schülerinnen und Schüler der Mittel- und Oberstufen zu einer Schulversammlung zusammengerufen. In dieser Versammlung wird ein Rat der Schülerinnen und Schüler für jeweils ein Jahr gewählt, dem drei Schülerinnen oder Schüler der Mittel- und Oberstufe angehören, ein(e) Vorsitzende(r) und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
Der Rat der Schülerinnen und Schüler vertritt die Belange der Schülerinnen und Schüler und hat das Recht, in der Gesamtkonferenz gehört zu werden, insbesondere beim Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers.
§ 14
Schulpflegschaft
14.1 Schulgemeinde, Schulpflegschaft
Die Eltern oder der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter minderjähriger Schülerinnen und Schüler sowie die volljährigen Schülerinnen und Schüler bilden die Schulgemeinde. Mindestens einmal im Jahr findet eine Schulgemeindeversammlung statt, zu der die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft im Benehmen mit der Schulleitung einlädt. In der Schulgemeindeversammlung haben die Erziehungsberechtigten für jedes minderjährige Kind gemeinsam ebenso wie volljährige Schülerinnen und Schüler eine Stimme.
14.2 Die Schulgemeindeversammlung wählt für die Dauer eines Jahres die Mitglieder der Schulpflegschaft.
Die Unterrichtsbereiche sollen durch insgesamt 10 Eltern oder Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen oder Schüler vertreten sein. Dabei sollte möglichst jeder Fachbereich berücksichtigt werden.
14.3 Die Schulpflegschaft wählt ihre(n) Vorsitzende(n), die oder der die Sitzung der Schulpflegschaft einberuft und leitet. Die Schulleitung und die Leitung des Kulturamtes können an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen.
14.4 Die Schulpflegschaft vertritt die Belange der Eltern und Schülerinnen und Schüler und arbeitet mit der Schulleitung und der Lehrerschaft bei der Verbesserung der Schulverhältnisse mit.
§ 15
Widerspruch
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und den Ausschluss von Schülerinnen und Schülern können die Schülerinnen und Schüler oder deren gesetzliche Vertreter die Leitung des Kulturamtes (als Beauftragte des Bürgermeisters) anrufen.
Die Leitung des Kulturamtes entscheidet über den Widerspruch nach Anhörung der/des Vorsitzenden des Lehrerrates, des Schülerrates und der Schulpflegschaft nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 16
Aufsicht und Haftung
16.1 Eine Aufsicht der Musikschule besteht nur für die Zeit, in der die Schülerinnen oder Schüler am Unterricht oder an sonstigen Musikschulveranstaltungen teilnehmen.
16.2 Bei Unfällen sowie beim Verlust von Kleidungsstücken und zum Schulgebrauch bestimmter Sachen leistet die Musikschule den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Rahmen und im Umfange des bestehenden Deckungsschutzes Ersatz.
16.3 Alle Besucherinnen und Besucher der Musikschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften für die Beschädigung und Entwendung nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 17
Inkrafttreten
Die Schulsatzung tritt am 01.02.1997 in Kraft.
Die 5. Nachtragssatzung zur Schulsatzung der Musikschule
Hilden tritt am 01.02.2012 in Kraft.