Satzung & Gebühren

 

Gebührensatzung

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen und der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in den jeweils z. Zt. Gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden am 16.12.98 folgende Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Hilden beschlossen:

§1 Gebührenarten

§5 Ermäßigungen

§9 Sonderermäßigung

§2 Gebühren

§6 Sozialermäßigung

§10 Gebührentarife

§3 Gebührenfreiheit

§7 Familienermäßigung

§11 Erwachsenenzuschlag

§4 Gebührenerstattung

§8 Mehrfächerermäßigung

§12 Inkrafttreten


§1 - Gebührenarten
Nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und den Gebührentarifen, die Bestandteil dieser Satzung sind, werden

    a) Unterrichtsgebühren für den Besuch der Musikschule der Stadt Hilden

    b) zusätzlich zu den Unterrichtsgebühren ein Erwachsenenzuschlag

    c) Gebühren für das Überlassen von schuleigenen Musikinstrumenten

    d) Kursgebühren für die Teilnahme an Projekten, Kursen und Workshops erhoben.


§2 - Gebühren
Der Jahresbescheid enthält die Gebühren für die Monate Februar eines Jahres bis zum Januar des Folgejahres durchlaufend und wird auch für die Ferienmonate berechnet.

Daneben gibt es Änderungsbescheide bei Unterrichtsummeldungen, Gewährung von Sonderkündigungsrechten (nach §7.3, Abs.3 der Schulsatzung), Zu- und Abgängen im laufenden Schuljahr etc..

Bei Ausscheiden aus der Musikschule werden die Gebühren unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen (§ 7 der Schulsatzung) bis zum bestätigten Abmeldedatum berechnet.

1) Entstehen der Gebühr a) Für die von der Schulleitung bestätigte Anmeldung und Einteilung zum Unterricht werden Unterrichtsgebühren erhoben.

Für die "Schnupperzeit" (siehe Schulsatzung § 7, 7.2) werden anteilige Gebühren berechnet.

In Mangelfächern kann während der "Schnupperzeit" in begründeten Fällen auf die Erhebung der Unterrichtsgebühren verzichtet werden. Die Einzelfallentscheidung obliegt der Schulleitung.

b) Erwachsene zahlen zusätzlich zu den in §10 genannten Unterrichtsgebühren einen Erwachsenenzuschlag.

Er ist von allen Erwachsenen zu zahlen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und sich nachweislich nicht in Schul- oder Berufsausbildung oder im Wehr- oder Zivildienst befinden.

c) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr für das Überlassen von schuleigenen Instrumenten entsteht mit der Aushändigung des Instrumentes.

Die Gebühren zu § 2, Ziff. 1a, 1b und 1c, sind jeweils zum 15.03., 15.05., 15.09. und 15.11 eines jeden Jahres fällig.

Im Fall des § 2 Abs. 1a, Satz 2, wird die Unterrichtsgebühr erstmals mit Ablauf der "Schnupperzeit" fällig.

d) Für die Teilnahme an Projekten, Kursen und Workshops werden Gebühren gemäß § 10 erhoben.

Die Gebührenpflicht ensteht mit der schriftlichen Anmeldung. Die Kursgebühren sind zu Beginn der Veranstaltungen zu entrichten.

Alle Projekte-, Kurse- und Workshopangebote sind von Ermäßigungen ausgenommen.

Wird die von der Musikschulleitung festgelegte Mindestteilnehmerzahl an Projekten, Kursen und Workshops nicht erreicht, behält sich die Musikschule vor, die Veranstaltungen nicht durchzuführen und bereits gezahlte Gebühren zurückzuzahlen.


2) Gebührenschuldner

    Zur Zahlung der Gebühren ist die Schülerin oder der Schüler verpflichtet - bei Minderjährigen die oder der gesetzliche Vertreter(in) .

    Die 8. Nachtragssatzung der Musikschule Hilden tritt am 01.02.2011 in Kraft.

    Bekanntmachungsanordnung:

    Die vorstehende 8. Nachtragssatzung vom 12.07.2010 zur Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Hilden vom 29.01.1997 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

    Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung NW kann gegen die o.g. Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung ) nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

    a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

    b.) die o.g. Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

    c.) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

    d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

      §3 - Gebührenfreiheit
      Die Teilnahme an Ergänzungs- und Ensemblefächern ist in Verbindung mit dem Instrumental- und Vokalunterricht gebührenfrei.

      Die Teilnahme an Ensemblefächern für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kursbereichs ist wie für Schülerinnen und Schüler der Instrumentalunterrichte frei.

      Die Teilnahme von erwachsenen Gastmusikern in Ensembles und Orchestern der Musikschule ist ebenfalls gebührenfrei.

      Für schuleigene Instrumente, die zum Einsatz in Ensemblefächern überlassen werden, wird keine Überlassungsgebühr erhoben. Gebührensatzung

      §4 - Gebührenerstattung
      1)
      In besonderen Ausnahmefällen, die der Schulträger zu vertreten hat (z.B. Unterrichtsausfall dreimal hintereinander wegen Personalmangels), werden den Schülerinnen oder Schülern auf Antrag die gezahlten Unterrichtsgebühren (je ausgefallene Unterrichtsstunde) erstattet.

      2) Schülerinnen und Schülern, die aus Krankheitsgründen nicht am Musikunterricht teilnehmen können, wird auf Antrag und unter Vorlage einer ärztl. Bescheinigung die anteilmäßige Gebühr (für die ausgefallenen Unterrichtsstunden) erstattet; dies gilt jedoch erst ab der dritten aufeinanderfolgenden ausgefallenen Unterrichtsstunde. Gebührensatzung

      §5 - Ermäßigungen
      Ermäßigungen der Unterrichtsgebühren sind möglich. Es gibt die Sozialermäßigung gem. § 6, die Familienermäßigung gem. § 7, die Mehrfächerermäßigung als Begabtenförderung gem. § 8 und die Sonderermäßigung gemäß § 9 dieser Gebührensatzung.

      Von den Ermäßigungen ausgenommen sind die Gebühren für das Überlassen von Instrumenten und die Kursgebühren für die Teilnahme an Projekten, Kursen und Workshops.

      §6 - Sozialermäßigung

      Empfängern von Transferleistungen nach dem SGB II und SGB XII mit Wohnsitz in Hilden werden auf Antrag Sozialermäßigungen auf die Unterrichtsgebühren gewährt. Die Ermäßigung beträgt 50 % der Unterrichtsgebühr.

      Die Antragsteller haben die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialermäßigung nachzuweisen. Sie unterliegen im Übrigen der Mitteilungspflicht des allgemeinen Teiles des Sozialgesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung.

      Bei Gewährung von Sozialermäßigungen auf die Unterrichtsgebühren entfallen alle anderen Ermäßigungen gem. §§ 7, 8 und 9.

      §7 - Familienermäßigung
      Besuchen mehrere Mitglieder einer Familie Unterrichte der Musikschule, wird eine Familienermäßigung auf die Unterrichtsgebühr gem. § 10 gewährt.

      Als Familienmitglieder zählen die in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Meldegesetzes lebenden Personen.
      Die Gebühren für alle Unterrichtsfächer eines Familienmitglieds werden zu einer Gesamtgebühr zugesammengefaßt. Das Familienmitglied mit der höchsten Gesamtgebühr erhält keine Familienermäßigung.

        a) Für das Familienmitglied mit der zweithöchsten Gesamtgebühr werden 35 %,
        b) für das Familienmitglied mit der dritthöchsten Gesamtgebühr 40 %,
        c) für das Familienmitglied mit der vierthöchsten Gesamtgebühr 45 %,
        d) für das Familienmitglied mit der fünfthöchsten Gesamtgebühr 50 %,
        e) für das Familienmitglied mit der sechsthöchsten und jeder nächsthöheren Gesamtgebühr 55 %


      Familienermäßigung - vor Abzug etwaiger Ermäßigungen gem. § 8 - gewährt.

      §8 - Mehrfächerermäßigung
      Stellt die Leitung der Musikschule Hilden die besondere Begabung einer Schülerin oder eines Schülers fest und wird aus diesem Grunde weiterer gebührenpflichtiger Unterricht erforderlich, ermäßigt sich die Unterrichtsgebühr um 20 %; diese Ermäßigung gilt nur für den zusätzlichen gebührenpflichtigen Unterricht und nach Abzug etwaiger Ermäßigungen gemäß § 7.

      Erwachsene sind von der Mehrfächerermäßigung ausgeschlossen.

      §9 - Sonderermäßigung
      In begründeten Ausnahmefällen wird eine Sonderermäßigung gewährt. Hierüber entscheidet ein musikschulinternes Gremium, bestehend aus dem Musikschulleiter, dem stellvertretenden Leiter sowie der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der betreffenden Schülerinnen und Schüler.

      §10 - Gebührentarife


      Stand: 01.02.2011

      Tarif

      Unterrichtsart

      Min. /

      Woche

      Teilnehmerzahl

      Gebühren-

      anteil /

      Monat

      Gebühr / Jahr

       

      1a*

      Einzelunterricht als Förderunterricht

      45

      1

      73,00 €

      876,00 €

      1b**

      Einzelunterricht

      45

      1

      100,00 €

      1200,00 €

      2

      Einzelunterricht

      22,5

      1

      41,50 €

      498,00 €

      Gruppenunterricht

      45

      2

      41,50 €

      498,00 €

      3

      Gruppenunterricht

      45

      3

      30,00 €

      360,00 €

      4

      Gruppenunterricht

      22,5

      2

      22,00 €

      264,00 €

      Gruppenunterricht

      45

      4 bis 5

      22,00 €

      264,00 €

      5

      Gruppenunterricht

      45

      6 bis 9

      17,00 €

      204,00 €

      Gruppenunterricht

      22,5

      3 bis 4

      17,00 €

      204,00 €

      Ensembleunterricht

      22,5 bis 120

      3 bis 65

      17,00 €

      204,00 €

      Klassenunterricht

      MFE - MGA

      60

      11 bis 16

      17,50 €

      210,00 €

      Klassenunterricht

      MFE - MGA

      45

      6 bis 10

      17,50 €

      210,00 €

      Klassenunterricht

      Gruppen für Kinder unter 4 Jahren

      45

      10 bis 15

      17,50 €

      210,00 €

      6

      Die Gebühren für Projekte, Kurse und Workshops werden entsprechend dem Aufwand durch die Schulleitung festgesetzt. Die Teilnehmerzahl wird je nach Angebot ebenfalls durch dir Schulleitung festgelegt.

      Gebühren für das Überlassen von schuleigenen Instrumenten

      Anschaffungswert bis 500 €

      6,50 €

      78,00€

      Anschaffungwert über 500 €

      12,00 €

      144,00 €



      Tarif 1a*) Einzelunterricht als Förderunterricht

      Stellt die Leitung der Musikschule die besondere Begabung eines Schülers oder einer Schülerin fest, und ist deshalb die Verlängerung der Unterrichtszeit auf 45 Minuten empfehlenswert, so wird diese Verlängerung auf Antrag (der Erziehungsberechtigten) gewährt. Der Schüler oder die Schülerin verpflichten sich gleichzeitig, regelmäßig in einem Musikschulorchester oder -ensemble mitzuwirken und somit die Musikschule bei ihren öffentlichen Auftritten zu unterstützen. Bei Spielern oder Spielerinnen von Harmonieinstrumenten (Klavier, usw.) ist ein Mitwirken bei Vorspielen, Konzerten und Wettbewerben als Begleitung gleichbedeutend.

      Tarif 1b**) Einzelunterricht

      Sind die Bedingungen für den Einzelförderunterricht nicht erfüllt, so wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Unterrichtszeit auf 45 Minuten erweitert. Die Unterrichtsgebühr wird in diesem Fall nicht unter Fördergesichtspunkten festgelegt. Gebührensatzung

      §11 - Erwachsenenzuschlag
      Zusätzlich zu den Unterrichtsgebühren zahlen erwachsene Schüler/innen einen Erwachsenenzuschlag von 25 %. Gebührensatzung

      §12 - Inkrafttreten

      Die Gebührensatzung tritt am 01.02.97 in Kraft.
      Die 9. Nachtragssatzung der Musikschule Hilden tritt am 01.02.2012 in Kraft.